Gesetze / Anordnung über die Übertragung der Befugnis zur Genehmigung von Nebentätigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen

BMFNVAnO

I.

Auf Grund des § 65 Abs. 3 Satz 2 BBG übertrage ich hiermit

dem Bundesfinanzhofder Bundesschuldenverwaltungden Oberfinanzdirektionender Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

die Befugnis, den zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Beamten die Ausübung der in § 65 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BBG aufgeführten Nebentätigkeiten zu genehmigen.

Die der Oberfinanzdirektion Köln übertragene Befugnis gilt zugleich für die Besoldungsstelle der Bundesfinanzverwaltung in Bad Godesberg, für die Zollwertgruppe bei der Oberfinanzdirektion Köln und für das Zollkriminalinstitut in Köln.

Die der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. übertragene Befugnis gilt zugleich für das Beschaffungsamt der Bundeszollverwaltung in Offenbach a.M..