Gesetze / Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Straf- und Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

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§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 3