Gesetze / Bundesmeldegesetz

BMG

§ 12 Berichtigung und Ergänzung von Daten

Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person zu berichtigen oder zu ergänzen. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 11 § 13