Gesetze / Sechste Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung usw. im Dienstbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen - 5. Ergänzung der ZOVers -
BMPZVersAnO 69.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
Abweichend von Satz 1 tritt Nummer 6 in Kraft,
soweit der Unfall zu bzw. nach dem jeweils genannten Zeitpunkt eintritt. Für Unfälle, die zu den genannten Zeitpunkten bereits anhängig waren, geht die Zuständigkeit jeweils sechs Monate nach dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt auf das Sozialamt der Deutschen Bundespost über. Für die Landespostdirektion Berlin und die in Satz 2 nicht genannten Oberpostdirektionen gilt die ZOVers in der am 30. September 1976 gültigen Fassung bis auf weiteres weiter.