Gesetze / BMVBS-Delegationsanordnung
BMVBSDelegatAnO 2013§ 4 Vorbehaltsklausel
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung behält sich vor, Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 in besonderen Fällen selbst auszuüben.
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BMVBSDelegatAnO 2013Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung behält sich vor, Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 in besonderen Fällen selbst auszuüben.