Gesetze / BMVBS-Delegationsanordnung

BMVBSDelegatAnO 2013

§ 4 Vorbehaltsklausel

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung behält sich vor, Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 in besonderen Fällen selbst auszuüben.

§ 3 § 5