Gesetze / Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt

BMVI-WS-BGebV

§ 3 Zeitgebühr

Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.

§ 2 § 4