Gesetze / BMVg-Soldatenentschädigungs-Zuständigkeitsanordnung
BMVgSEGZustAnO§ 1 Entscheidung im Vorverfahren
Die Zuständigkeit für die Entscheidung im Vorverfahren (§ 71 Soldatenentschädigungsgesetz) wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.