Gesetze / BMVg-Soldatenentschädigungs-Zuständigkeitsanordnung

BMVgSEGZustAnO

§ 1 Entscheidung im Vorverfahren

Die Zuständigkeit für die Entscheidung im Vorverfahren (§ 71 Soldatenentschädigungsgesetz) wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.

§ 2