Gesetze / Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung
BMWKBGebKAIV§ 5 Übergangsvorschrift
Diese Verordnung gilt nicht für gebührenfähige Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 beantragt werden.