Gesetze / Bundesnichtraucherschutzgesetz

BNichtrSchG

§ 4 Verantwortlichkeit

Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels.

§ 3 § 5