Gesetze / Bundesnotarordnung BNotO § 106 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Der Bundesgerichtshof entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei Richtern und zwei Notaren als Beisitzern.