Gesetze / Bundesnotarordnung
BNotO§ 118 Übergangsvorschrift zu § 80
Für die Zusammensetzung des Präsidiums der Bundesnotarkammer gilt bis zur ersten nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Wahl des Präsidiums § 80 in der bis einschließlich 31. Juli 2021 geltenden Fassung.