Gesetze / Bundesnotarordnung BNotO § 1 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.