Gesetze / Bundesnotarordnung BNotO § 31 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Der Notar hat sich gegenüber Kollegen, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern seiner Auftraggeber in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten.