Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 48

Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

§ 42 § 44