Gesetze / Bundesnotarordnung BNotO § 49 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Eine strafgerichtliche Verurteilung hat für den Notar den Amtsverlust in gleicher Weise zur Folge wie für einen Landesjustizbeamten.