Gesetze / Bundesnotarordnung BNotO § 5 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Zum Notar darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.