Gesetze / Bundesnotarordnung BNotO § 6a Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Die Bestellung muß versagt werden, wenn der Bewerber weder nachweist, daß eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 19a) besteht, noch eine vorläufige Deckungszusage vorlegt.