Gesetze / Bundesnotarordnung
BNotO§ 78g Gebühren des Zentralen Testamentsregisters
(1) Das Zentrale Testamentsregister wird durch Gebühren finanziert. Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für
(2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.
(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Zentralen Testamentsregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Dabei sind auch die Kosten für die Überführung der Verwahrungsnachrichten nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz zu berücksichtigen. Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer Betracht.
(4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.