Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 89 Regelung durch Satzung

Die näheren Bestimmungen über die Organe der Bundesnotarkammer und ihre Befugnisse trifft die Satzung. Die Satzung und deren Änderungen sind im amtlichen Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bekanntzumachen.

§ 88 § 90