Gesetze / Bundesnotarordnung BNotO § 90 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Die Bundesnotarkammer ist befugt, zur Erfüllung der ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben von den Notarkammern Berichte und Gutachten einzufordern.