Gesetze / Bundesnotarordnung BNotO § 91 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → (1) Die Bundesnotarkammer erhebt von den Notarkammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs bestimmt sind.(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Vertreterversammlung festgesetzt.