Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 91

(1) Die Bundesnotarkammer erhebt von den Notarkammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs bestimmt sind.

(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Vertreterversammlung festgesetzt.

§ 78n § 78p