Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

BOKraft 1975

§ 28a Navigationsgerät

Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein, welches mindestens nachfolgende Funktionen besitzen muss:

1.
echtzeitdatenbasierte Streckenführung,
2.
Echtzeit-Staumeldungen,
3.
Stau- und Sperrungsumfahrungen und
4.
umfassendes Sonderzieleverzeichnis.

Als ein dem Stand der Technik entsprechendes Navigationsgerät gilt auch ein softwarebasiertes System mit den oben genannten Funktionen auf einem entsprechenden Endgerät.

§ 28 § 29