Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG 2021§ 110 Grundsatz
Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gilt dieses Gesetz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG 2021Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gilt dieses Gesetz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.