Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG 2021§ 49 Verbot der Beitragserhebung
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG 2021Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.