Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG 2021

§ 88 Errichtung

Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.

§ 87 § 89