Gesetze / Pflegezeitvorschussverordnung
BPflZV§ 4 Härtefallregelung
(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten soll die Dienststelle im Fall der Verrechnung, unter gleichzeitiger Abweichung von § 2 Absatz 1 Satz 3, niedrigere als die sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 ergebenden Monatsbeträge festsetzen oder im Fall der Rückzahlung Monatsraten bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist und
Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn der Pflegebedarf über die Familienpflegezeit oder Pflegezeit hinaus besteht, so dass es der Beamtin oder dem Beamten nicht zuzumuten ist, nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit den Beschäftigungsumfang einzuhalten, der den Dienstbezügen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag. Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn
Entscheidungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens der obersten Dienstbehörde.
(2) Der Vorschuss ist auch in den Fällen des Absatzes 1 vollständig zu verrechnen oder zurückzuzahlen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind mindestens 5 Prozent der monatlichen Dienst- oder Versorgungsbezüge einzubehalten.