Gesetze / Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung

BPolHfV

§ 2 Sachleistungsprinzip

Die Heilfürsorge wird grundsätzlich als Sachleistung gewährt. Für Zuzahlungen und Belastungsgrenzen gelten die Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 1 § 3