Gesetze / Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
BPolHfV§ 2 Sachleistungsprinzip
Die Heilfürsorge wird grundsätzlich als Sachleistung gewährt. Für Zuzahlungen und Belastungsgrenzen gelten die Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.