Gesetze / Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten

BPräsRuhebezG

§ 4

Soweit nicht in den §§ 1 bis 3 etwas anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden beihilfe- und versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 3 § 5