Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus

BPräsTHHStiftG

§ 11 Gebühren

Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.

§ 10 § 12