Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus
BPräsTHHStiftG§ 11 Gebühren
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.