Gesetze / Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei den Wehrdienstgerichten
BPräsWehrDGerKldgAnOIII.
Am Barett tragen
a)
der Bundeswehrdisziplinaranwaltzwei karmesinrote Schnüre in Seide,
b)
die richterlichen Mitglieder der Truppendienstkammerneine Schnur in Silber,
c)
die Wehrdisziplinaranwälte und die für den Bundeswehrdisziplinaranwalt auftretenden Beamten eine Spangetätig werden.
in Gold, wenn sie vor dem Bundesdisziplinarhof,in Silber, wenn sie vor den Truppendienstkammern