Gesetze / Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

BPräsWahlG

§ 10

Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht vor Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des Bundestages.

§ 9 § 11