Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 158 Außerkrafttreten des Verbots
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
1.
wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;
2.
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.