Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO § 172a Sozietät Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Zur aktuellen Fassung → Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Sozietät eingehen. Eine solche Sozietät darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.