Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 181 Recht zur Ablehnung der Wahl
Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,
1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.