Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums

Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

§ 182 § 184