Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO § 184 Pflicht zur Verschwiegenheit Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Für die Pflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verschwiegenheit ist § 76 entsprechend anzuwenden.