Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 1966

§ 21 Beteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen

Beabsichtigt der Präsident, sich als Redner an den Verhandlungen zu beteiligen, so gibt er für diese Zeit die Leitung der Sitzung ab.

§ 20 § 22