Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates BRGO 1966 § 22b Sachruf Historische Fassung — Stand 24.04.2021 bis 29.05.2025. Zur aktuellen Fassung → Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen.