Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 1966

§ 27 Anzahl der Stimmen

Die Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes zusteht, bemißt sich nach den Ergebnissen der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung, sofern nicht die Ergebnisse einer amtlichen Volkszählung vorliegen.

§ 26 § 28