Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 1966

§ 45g

An den Verhandlungen der Europakammer können auch Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung und Beauftragte der Landesregierungen teilnehmen; andere Personen nur, soweit der Vorsitzende dies zuläßt.

§ 45f § 45h