Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates BRGO 1966 § 46 Stellvertreter Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 29.05.2025. Zur aktuellen Fassung → Mitglieder des Bundesrates und seiner Ausschüsse im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch die stellvertretenden Mitglieder.