Gesetze / Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates
BRSekrHausO§ 9 Bußgeld- und Strafbestimmungen
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anordnungen kann unter den Voraussetzungen von § 106b des Strafgesetzbuches oder von § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.