Gesetze / Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung

BRegEntschBest

§ 13

(1) Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. April 1953 ab in Kraft.

(2)

§ 12