Gesetze / Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst

BRiNV

§ 1 Grundsatz

Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird.

§ 2