Gesetze / Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

BSAVfV

§ 16 Übergangsregelung

Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2020 entstanden ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.

§ 15 § 17