Gesetze / Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

BSAVfV

§ 1b Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form

(1) Die elektronischen Dokumente sind in der in Anlage 1 bezeichneten Art und Weise einzureichen.

(2) Die elektronischen Dokumente können ebenfalls ohne elektronische Signatur in Papierform eingereicht werden. In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwendig.

§ 1a § 2