Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
BSHG§76DV§ 10 Verlustausgleich
Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. In Härtefällen kann jedoch die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden.