Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

BSHG§76DV

§ 10 Verlustausgleich

Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. In Härtefällen kann jedoch die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden.

§ 9 § 11