Gesetze / BSI-Kritisverordnung
BSI-KritisV§ 4 Sektor Ernährung
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.
(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelproduktion und -verarbeitung sowie Lebensmittelhandel erbracht.
(3) Im Sektor Ernährung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
1.
den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Lebensmittelversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in Absatz 2 genannt werden, und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.