Gesetze / Beitragssatzverordnung 1994

BSV 1994

§ 3 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1994 eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1994 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0364.

§ 2 § 4