Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsschulverordnung

BSV

§ 2 Zusammenarbeitsgebot

Das Oberstufenzentrum arbeitet gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes insbesondere mit den

zuständigen Stellen gemäß Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung sowie den Innungen und Fachverbänden,

betrieblichen, überbetrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten,

Agenturen für Arbeit,

Jugend- und Sozialämtern,

Fachhochschulen und Hochschulen sowie

bei Minderjährigen mit den Eltern und

anderen Oberstufenzentren sowie mit allgemeinbildenden Schulen

zusammen.

Einzelnorm

§ 1 § 3