Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsschulverordnung
BSV§ 2 Zusammenarbeitsgebot
Das Oberstufenzentrum arbeitet gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes insbesondere mit den
zuständigen Stellen gemäß Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung sowie den Innungen und Fachverbänden,
betrieblichen, überbetrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten,
Agenturen für Arbeit,
Jugend- und Sozialämtern,
Fachhochschulen und Hochschulen sowie
bei Minderjährigen mit den Eltern und
anderen Oberstufenzentren sowie mit allgemeinbildenden Schulen
zusammen.
Einzelnorm